Ausgleich der Folgen der Straftat

Sie haben eine Straftat erlebt. Das kann sowohl finanzielle als auch insbesondere körperliche und/oder seelische Folgen für Sie haben.

Grundsätzlich kann jeder Mensch, der eine Straftat erlebt hat, von dem Täter oder der Täterin einen Ausgleich in Form von Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld verlangen. Häufig können die für den Schaden verantwortliche Person aber mangels Einkommen und Vermögen diese Zahlungen nicht leisten. Private Versicherungen und Sozialhilfe gleichen diese Ansprüche nicht oder nicht vollständig aus. Nicht selten wird die für den Schaden verantwortliche Person auch gar nicht ermittelt.

In Fällen finanzieller Not können Sie sich an allgemeine Einrichtungen wie Sozialämter oder karitative Organisationen wenden oder an auf Betroffene von Straftaten spezialisierte Einrichtungen, die Sie hier   finden.

Härteleistungen für Betroffene extremistischer Übergriffe

Wenn Sie als Deutsche oder Deutscher oder als berechtigt in Deutschland aufhältiger Ausländer oder Ausländerin einen extremistischen Übergriff erlitten oder miterlebt haben, können Sie eine Entschädigung beim Bundesamt für Justiz erhalten. Extremistische Übergriffe sind insbesondere rechtsextrem, fremdenfeindlich, anti-semitisch, islamistisch oder linksextrem motivierte Körperverletzungen, können aber auch in Fällen massiver Bedrohung oder Ehrverletzung gegeben sein. Über eine solche Entschädigung, die für Körperverletzungen und Gesundheitsverletzungen, aber auch für Ehrverletzungen wie Beleidigungen gezahlt werden kann, entscheidet das Bundesamt für Justiz auf Antrag nach Ermessen im Einzelfall. Das Antragsformular und Kontaktdaten für Fragen finden Sie hier.

Entschädigungsleistungen für Betroffene von Gewalttaten

Haben Sie eine Gewaltstraftat erlebt, können Sie nach dem Gesetz für die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) einen Antrag auf Entschädigung stellen.

Nach diesem Gesetz stehen Ihnen für die Folgen eines seelischen und/oder körperlichen Gesundheitsschadens, der durch eine Gewalttat verursacht wurde, staatliche Leistungen zu. Davon zu unterscheiden ist das zivilrechtliche Schmerzensgeld, das Sie nur gegenüber dem Täter oder der Täterin geltend machen können.

Welche Angaben müssen Sie zur Gewalttat machen

Die zuständige Versorgungsbehörde, die Sie hier finden können, muss den Sachverhalt eigenständig aufklären, ist dabei jedoch oftmals auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Sind z. B. keine Zeugen der Tat vorhanden und lässt sich die Tat nicht anderweitig nachweisen, müssen Sie in Ihrem Antrag  unter Umständen sehr detaillierte Angaben zur Gewalttat machen. Um Rückfragen zu vermeiden, tun Sie dies bitte so genau wie möglich. Den Download für den Kurzantrag, den Antrag und das Merkblatt zum Antrag finden Sie unten in der Liste der Downloads.

Wenn Sie bei einzelnen Angaben Schwierigkeiten haben, reichen zunächst auch ungefähre Angaben zu Tatort und Tatzeit aus (zum Beispiel: „Anfang 2013 bis Mitte 2013 unter anderem in der eigenen Wohnung“). Falls schon ein Strafverfahren eingeleitet oder durchgeführt wurde, können die Erkenntnisse daraus hilfreich für eine schnellere Aufklärung des Sachverhalts sein. Außerdem könnte  Ihnen eventuell erspart werden, erneut Angaben zur Tat machen zu müssen. Bitte geben Sie daher das Aktenzeichen von Polizei und/oder Staatsanwaltschaft an, damit die Versorgungsbehörde die Ermittlungsakten anfordern kann.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Antragsstellung

Möglicherweise empfinden Sie einige der Angaben, die mit diesem Antragsformular von Ihnen erbeten werden, als belastend. Sollten Sie bei der Antragstellung aus diesem oder aus anderen Gründen Hilfe benötigen, können Sie sich jederzeit an Ihre Versorgungsbehörde oder selbstverständlich auch an jede andere Sozialbehörde wenden. Die Adressen der für Sie zuständigen Versorgungsbehörde finden Sie sowohl  auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie als auch hier.

Auch wenn ein Strafverfahren durchgeführt worden ist, sind die rechtlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen dort für eine Entscheidung nach dem OEG nicht bindend. Das bedeutet, dass Sie eine Entschädigung unter bestimmten Umständen auch dann erhalten können, wenn der Täter oder die Täterin im Strafverfahren freigesprochen wurde oder nicht zu ermitteln ist.

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